Humboldt-Universität zu Berlin - Fachschaftsräte- und -initiativenversammlung

Geschäftsordnung

verabschiedet am 07.02.1994, zuletzt geändert am 08.06.1998, 21.04.2010, 08.01.2014, 09.07.2014, 29.10.15 und am 17.04.2019

 

§ 1 Rechtsgrundlage
Die Fachschaftsräte- und -initiativenversammlung (FRIV) gibt sich diese Geschäftsordnung auf der Grundlage von § 15 (1) der Satzung der Student_innenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB).

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Alle Fachschaftsinitiativen und gewählten Fachschaftsräte der HUB sind Mitglied der FRIV. Die FRIV kann einen schriftlichen Nachweis auf die Rechtmäßigkeit einer Fachschaftsvertretung verlangen.
(2) Sollte es mehrere Fachschaftsinitiativen oder konkurrierende Fachschaftsräte in einer Fachschaft geben, so entscheidet die FRIV über die Mitgliedschaft.
(3) Jedem Mitglied kommt eine Stimme in der FRIV zu, die durch eine_n Vertreter_in der Fachschaftsräte bzw. Fachschaftsinitiativen wahrgenommen wird.

§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben der FRIV gehören unter anderem die Ausrichtung regelmäßiger Sitzungen, der Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen und Informationen zu fachschaftsrelevanten Themen zwischen den Fachschaftsvertretungen, die Koordination fachschaftsübergreifender Aktionen, die Vertretung der Fachschaften auf Universitätsebene zum Beispiel durch Treffen mit dem Präsidium der HUB, Vertretung der Fachschaftsinteressen im Referent_innenrat (RefRat) der HUB, sowie die Wahl der Referent_innen für Fachschaftskoordination des RefRat.

§ 4 Sitzungen
(1) Ordentliche Sitzungen finden während der Vorlesungszeit mindestens monatlich, spätestens nach sechs Wochen statt und sind vom Referat für Fachschaftskoordination des RefRat anzusetzen. Die Vorankündigung einschließlich der Vorschläge zur Tagesordnung und des Protokolls der vergangenen Sitzung erfolgt spätestens eine Woche zuvor per E-Mail.
(2) Außerordentliche Sitzungen können entweder vom Referat für Fachschaftskoordination oder von mindestens zwei Mitgliedern der FRIV einberufen werden. Außerordentliche Sitzungen müssen wenigstens fünf Wochentage zuvor durch Einladung per E-Mail einschließlich der Vorschläge zur Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(3) Die Sitzungen an denen die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Referats für Fachschaftskoordination ansteht, bedürfen zwingend einer postalischen Einladung und einer Einladung per E-Mail an alle Fachschaftsvertretungen spätestens drei Wochen, längstens sechs Wochen vor dem angesetzten Sitzungstermin.
(4) Die Terminplanung für die ordentlichen Sitzungen findet am Beginn eines Semesters auf der ersten Sitzung statt.
(5) Die Sitzungsleitung obliegt dem Referat für Fachschaftskoordination.
(6) Zu jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das die wichtigsten Ergebnisse und essentielle Diskussionsinhalte enthält. Dazu wird zu Beginn der Sitzung ein_e Protokollant_in festgelegt. Durch Fachschaftsvertretungen oder Gäste eingebrachte Texte o.ä. werden, sofern möglich, als Anhang dem Protokoll beigefügt. Die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt innerhalb einer Woche auf der Internetpräsenz der FRIV.
(7) Die Sitzungen sind öffentlich. Alle an der HUB immatrikulierten Studierende haben Rede- und Antragsrecht.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung der Sitzung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sollen vor allem der Vereinfachung, Strukturierung oder Abkürzung des Sitzungsverfahrens dienen.
(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch das Heben beider Arme angezeigt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können nicht während einer Abstimmung oder während einer Wahl gestellt werden.
(4) Zugelassen sind folgende Anträge zur Geschäftsordnung:
a. Redezeitbegrenzung;
b. Durchführung eines Meinungsbildes;
c. Ende der Redeliste;
d. Ende der Debatte;
e. Fünf Minuten Pause;
f. Vorziehen oder Zurückstellung eines Tagesordnungspunkts;
g. Vertagung des gerade verhandelten Tagesordnungspunktes auf die nächste reguläre FRIV-Sitzung;
h. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
i. Quotierung der Redeliste;
j. Ausschluss der Öffentlichkeit für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte;
k. Abstimmung in schriftlicher und geheimer Form.
(5) Ist ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt und begründet, fragt die Sitzungsleitung, ob gegen diesen Antrag Gegenrede gewünscht wird. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag angenommen. Wird Gegenrede geäußert, steht der Antrag formal zur Abstimmung. Enthaltungen sind bei Geschäftsordnungsanträgen nicht möglich.
(6) Sind zur gleichen Zeit zwei oder mehr Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, entscheidet die Sitzungsleitung, welcher Antrag zuerst abgestimmt wird.

§ 6 Beschlüsse
(1) Die FRIV ist beschlussfähig, wenn ihre Sitzung nach § 4 (1) oder (2) einberufen wurde und mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder aus möglichst mehreren Fakultäten von zwei unterschiedlichen Campi anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefasst.
(3) Bei Stimmengleichheit können Anträge einmal wiederholt werden. Bei einer weiteren Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 Das Referat für Fachschaftskoordination
(1) Die FRIV wählt zwei gleichberechtigte Studierende für das besondere Referat für Fachschaftskoordination des RefRat nach § 10 der Satzung der Student_innenschaft der HUB und schlägt diese dem Student_innenparlament zur Bestätigung vor.
(2) Zu den Aufgaben des Referats für Fachschaftskoordination in Bezug auf die FRIV gehören unter anderem:
a. die Vertretung der FRIV nach außen;
b. die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen;
c. die Pflege des E-Mail-Verteilers, der Adresslisten und der FRIV-Internetpräsenz;
d. regelmäßige Berichte über die Arbeit des Referent_innenrats, sofern sie für die Fachschaftsvertretungen relevant sind.
(3) Es wird empfohlen, dass die Mitglieder des Referats für Fachschaftskoordination Erfahrungen im Bereich der Hochschulpolitik und/oder mit der Arbeit in einem Fachschaftsrat oder einer Fachschaftsinitiative vertraut sind.
(4) Zum Ende der Amtszeit geben die Referent_innen einen Bericht über die Arbeit ihrer Amtszeit der FRIV gegenüber ab.
(5) Bestehen unüberwindbare Probleme zwischen den Referent_innen für Fachschaftskoordination und der FRIV, sodass eine ordentliche Arbeitsweise der FRIV nicht mehr gewährleistet ist, besteht die Möglichkeit, dass die FRIV auf Antrag ein Präsidium wählt, das die in § 7 (2) genannten Aufgaben bis zum Ende der Amtszeit der aktuellen Referent_innen für Fachschaftskoordination für die FRIV übernimmt. Die Wahl eines Präsidiums erfolgt parallel der in § 8 genannten Bestimmungen. Das Wahlergebnis ist dem Referent_innenrat und dem Student_innenparlament zur Kenntnis zu geben.

§ 8 Wahl zum Referat für Fachschaftskoordination
(1) Die Wahl erfolgt auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der FRIV im Semester und gilt für ein Jahr. Es ist nur eine Wiederwahl möglich.
(2) Die Wahlbekanntmachung erfolgt gemäß § 4 (3). In der Einladung zur Wahl sind Ort und Zeitpunkt der Wahl festzuhalten, sowie die aktuelle Geschäftsordnung und das letzte Protokoll der FRIV-Sitzung beizugeben. Darüber hinaus ist außerdem in angemessener Form universitätsöffentlich auf die Wahl hinzuweisen.
(3) Bewerbungen können bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin beim Referat für Fachschaftskoordination eingereicht werden. Formal enthalten sie mindestens den vollständigen Namen und die Studiengangsbezeichnung. Die Bewerbungen sind nach Ablauf der Frist den Fachschaftsräten- und -initiativen weiterzuleiten. Die Anwesenheit der Kandidierenden bei der Wahl ist nicht zwingend notwendig.
(4) Vor Beginn der Wahl bestimmt die FRIV durch Losverfahren eine Wahlkommission, bestehend aus mindestens zwei Studierenden. Die Wahlkommission führt die gesamte Wahlhandlung, einschließlich der Stimmenzählung und Feststellung der Ergebnisse durch. Dazu wird die Sitzungsleitung an die Wahlkommission übergeben. Zur Wahl stehende Kandidierende und die Referent_innen für Fachschaftskoordination können nicht Mitglieder der Wahlkommission werden.
(5) Jedes durch Vertreter_innen anwesende FRIV-Mitglied hat maximal zwei Stimmen. Stimmenhäufungen sind nicht zulässig. Die Wahl findet schriftlich und geheim statt.
(6) Als Hauptreferent_in ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichstand findet eine Stichwahl zwischen beiden Kandidierenden statt, hierfür findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(7) Als Co-Referent_in ist gewählt, wer die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist die nach Abs. 6 gewählte Person keine FLTI*-Person, findet eine Neuwahl der Co-Referent_in statt. Für die Wahl nach Satz 2 kann nur eine FLTI*-Person gewählt werden. Vor der Neuwahl der Co-Referent_in findet auf Antrag eine erneute Personaldebatte statt.
(8) Wird im Fall von Abs. 7 Satz 2 keine Person gewählt, findet eine Nachwahl auf der nächsten FRIV statt, für die nur FLTI*-Personen gewählt werden können.
(9) Nimmt eine der gewählten Personen die Wahl nicht an, findet ein erneuter Wahlgang statt.
(10) Sind nach zwei Wahlgängen nicht beide Posten besetzt oder stehen keine Kandidierenden mehr zur Wahl, ist die Wahl beendet und die unbesetzten Posten werden auf der nächsten FRIV nachgewählt.
(11) Der Wahlgang wird folgendermaßen durchgeführt:
a. Vorstellung der Kandidierenden (in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen);
b. Fragen an die Kandidierenden;
c. eine Personaldebatte über einzelne oder alle Kandidierenden, zu der alle Kandidierenden den Raum verlassen müssen;
d. Wahlgang;
e. Auszählung;
f. Bekanntgabe der Ergebnisse;
g. Frage an die Gewinner_innen, ob sie die Wahl annehmen.
(12) Das Ergebnis ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken. Die Stimmzettel werden bis zum Ende der nächsten ordentlichen FRIV-Sitzung aufgehoben.
(13) Nach Abschluss der Wahl übergibt die Wahlkommission wieder die Sitzungsleitung zurück.

§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Zur Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen auf einer gemäß § 6 beschlussfähigen Sitzung.
(2) Die Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung tritt erst nach Schluss der Sitzung in Kraft.

§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung trat mit Beschluss von zehn Fachschaften (aus sieben Fakultäten) bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung am 07.02.1994 in Kraft. Änderungen wurden am 08.06.1998, 21.04.2010, 08.01.2014, 09.07.2014, 29.10.15 und 17.04.2019 wirksam.

Berlin, den 7. Februar 1994